Im Bundesverfassungsgericht und in der deutschen Staatsrechtslehre sollten die staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen mit den grundgesetzlichen Werten erfüllt werden. Vor allem wegen des Rechtsstaats, des Sozialstaats und der Demokratie verstärkt sich der richterliche Rechtsschutz, besteht das sogennante besondere Gewaltverhältnis nicht mehr, und werden die Privatleute durch die grundrechtliche Ausstrahlungswirkung verfassungsrechtlich mittelbar verpflichtet. Bisher werden diese Situationen mit der berühmten These ,,Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht“ beschrieben, die 1959 der damalige Chef des Bundesverwaltungsgerichts, Fritz Werner erst aufgestellt hat. Wenngleich dieser Ausdruck gern zitiert worden ...